Nummer |
Orientierungssätze |
Stichworte |
032/2018 |
Umstände – wie beispielsweise der Schwierigkeitsgrad eines Kurses – werden naturgemäss bereits bei der Festsetzung der Teilnoten berücksichtigt. Um zu verhindern, dass solche Umstände nicht nochmals in die Endnote einfliessen, wird der Notendurchschnitt bei gleichgewichteten Teilnoten nach mathematischen Grundsätzen gerundet. Ergibt der Durchschnitt der gleichgewichteten Teilnoten nach dem Komma einen Wert von 25, bzw. 75 oder höher, ist die Endnote deshalb auf die nächst höhere halbe, bzw. ganze Note aufzurunden. |
Notenrundung |
030/2018 |
1. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können die Prüfungsleistung erheblich vermindern, sodass das Prüfungsresultat nicht die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüfungskandidaten wiedergibt. Daher gibt es die Möglichkeit des «Nichtantritts zur Prüfung».
2. Solche Prüfungsunfähigkeiten sind – gemäss Art. 27 PO Aj13 – vor Prüfungsantritt zu melden. Denn mit dem Öffnen des Prüfungscouverts erklären die Studierenden ihren Willen, die Prüfung abzulegen. Von diesem Moment an gilt die Prüfung als abgelegt und wird entsprechend bewertet. Die nachträgliche Berücksichtigung einer Prüfungsunfähigkeit ist deshalb nur in Ausnahmefällen möglich.
3. Die Studierenden trifft zudem die Obliegenheit, sich über die einschlägigen Regularien der Universität betreffend «Nichtantritt zur Prüfung», Kenntnis zu verschaffen.
4. Darüber hinaus müssten wesentliche Verfahrensmängel unmittelbar nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden, und nicht erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultates. |
Nichtantritt an Prüfungen
Prüfungsunfähigkeit
Verfahrensmangel
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013/2018
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1. Fehler in der Prüfungsanlage, die während der Prüfungszeit zu korrigieren sind, können zu einer gewissen Unruhe im Prüfungsraum führen, und sollten daher möglichst vermieden werden. Insofern solche Störungen unvermeidbar sind, jedoch der dadurch verursachte «Prüfungszeitverlust» in Relation zur gesamten Prüfungsdauer als kurz zu bewerten ist, sind solche Störungen vertretbar. Die entscheidende Beeinflussung des Prüfungsergebnisses wird daher verneint.
2. Bei vertretbaren Störungen während der Prüfung liegt somit kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
3. Darüber hinaus müssten wesentliche Verfahrensmängel unmittelbar nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden, und nicht erst nach Bekanntgabe des Prüfungsresultates. |
Fehler in der Prüfungsanlage
Störung während der Prüfung
Verfahrensmangel
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039/2016
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1. Die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften
prüft die Rekurskommission gemäss Art. 46 Abs. 1 VRP mit
voller Kognition.
2. Die Rekurskommission wendet das Lissabonner Übereinkommen unmittelbar an.
3. Die Zulassungsvoraussetzung bestimmter Mindestnoten für
Studenten mit einem britischen Reifezeugnis verstösst nicht gegen das Lissabonner Übereinkommen.
4. Wird die Zulassung zum Studium nicht vorbehaltlos erteilt, kann
von der Zustellung einer Immatrikulationsbestätigung nicht auf eine definitive Studienzulassung geschlossen werden.
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Kognition der Rekurskommission
Lissabonner Übereinkommen
Zulassungsbestimmungen
Immatrikulationsbestätigung und Vertrauensschutz
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134/2012 |
1. Bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrages kann die Beschwerde mit summarischer Begründung abgewiesen werden. |
Offensichtliche Unbegründetheit |
120/2012 |
1. Fragen zur Durchführung der Prüfung beurteilt die Rekurskommission mit voller Kognition.
2. Wird eine Prüfung wegen Störung ihres Ablaufes angefochten, so hat die Rüge unverzüglich zu erfolgen. Der zulässige Zeitraum zur Anfechtung umfasst eine Woche.
3. Auch wenn mehrere Unterbrechungen der Prüfung zu Störungen führten, sind sie nur rechtserheblich, wenn der Rekurrent nachweist, dass seine Leistungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt wurde.
4. Wer zuwartet, bis die Note verfügt wurde, und sie erst nachträglich anficht, verstösst gegen Treu und Glauben. |
Kognition der Rekurskommission
Präzisierung der Prüfung
Prüfungs-Unfähigkeit |
012/2012 |
1. Die Fristen für Rekurse, die Anmeldung zu Prüfungen oder die Abgabe einer wissenschaftlichen Arbeit können grundsätzlich nicht verlängert werden und führen bei Säumnis zum Untergang eines mit ihnen verknüpften Rechts.
2. Voraussetzung für die Wiederherstellung der Rekursfrist ist, dass den Säumigen kein oder nur leichtes Verschulden trifft.
3. Wer die Frist nicht beachtet, handelt grob fahrlässig. |
Rechtsnatur der Frist
Wiederherstellung der Frist |
001/2012 |
1. Richtige, aber unvollständige Antworten sind nicht mit der Maximalpunktzahl zu bewerten.
2. Willkürlich ist eine Bewertung erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. |
Willkür
Anforderungen an eine Prüfungsantwort |
128/2011 |
1. Mündliche Prüfungen müssen fair ausgestaltet werden.
2. Die Rechtsgrundlagen kennen keine Protokollierungspflicht, was die Rekurskommission als suboptimal betrachtet.
3. Als wesentlich gilt ein Verfahrensfehler, wenn er objektiv und subjektiv wesentlich ist.
4. Der Prüfungsleiter kann seine Begründungspflicht durch detaillierte schriftliche Begründung im Rekursverfahren erfüllen. |
Mündliche Prüfung
Willkür
Anforderungen an eine Prüfungsantwort |
126/2011 |
1. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist die Rekurskommission nicht verpflichtet, sich zu Unerheblichem zu äussern.
2. Für Ergänzugsleistungen aus der Assessmentstufe in der Bachelorstufe ist die Prüfungsordnung Bachelorstudium einschlägig. |
Prüfungs- und Begründungspflicht
Anforderungen an eine Prüfungsantwort |
117/2011 |
1. In Ermessensfragen werden Prüfungsentscheide nur auf Willkür überprüft, d.h. mit eingeschränkter Kognition.
2. Bei Multiple-Choice-Prüfungen darf bei der Korrektur nicht ein Verständnis der Fragestellung vorausgesetzt werden, das sich aus dem Wortlaut nicht zwingend ergibt.
3. Nicht offensichtlich unhaltbar Bewertetes ist nicht willkürlich.
4. Der Rekurs richtet sich gegen die Note, nicht gegen die Punktzahl. |
Multiple Choice-Verfahren
Willkür
Anfechtungs-Gegenstand |
113/2011 |
1. Die Beschwerde muss einen konkreten Antrag enthalten und die Rügen substantiieren.
2. Ein Nichteintretensentscheid kommt einer Abweisung gleich. |
Eintretens-Voraussetzungen
Rechtsfolgen des Nichteintretens |
111/2011 |
1. Bei Fragen zur Erteilung von Nachteilsausgleichen an Prüfungen handelt es sich um Verfahrensfragen, die die Rekurskommission mit voller Kognition überprüft.
2. Die Bewertung der Prüfung kann auf persönliche Umstände der Studierenden keine Rücksicht nehmen.
3. Eine nachträgliche Annullation der Prüfung aus gesundheitlichen Gründen ist einzig bei einer klar nachgewiesenen Krankheit möglich.
4. Soll eine vorab bekannte individuelle Prädisposition berücksichtigt werden, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. |
Kognition der Rekurskommission
Krankheit |
106/2011 |
1. Den Verfahrensablauf einer Prüfung kontrolliert die Rekurskommission mit voller Kognition.
2. Wird eine willkürliche Bewertung gerügt, so muss substantiiert dargetan werden, wo die Willkür liegt.
3. Fremdsprachigkeit berechtigt nicht zu schlechteren Leistungen.
4. Grob gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten des Referenten einer Arbeit bei der Betreuung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. |
Kognition der Rekurskommission
Willkür
Verfahrensmangel
Treu und Glauben
Fremdsprachigkeit |
104/2011 |
1. Die Rekurskommission hat eine sehr grosszügige Fristerstreckungspraxis und trägt damit spezifisch dem Umstand Rechnung, dass die Prüfungseinsicht oft erst kurz vor Ablauf der Rekursfrist angesetzt werden kann.
2. Die Prüfungseinsicht dient der Begründung der Note im Rahmen des rechltichen Gehörs.
3. Eine Einzelnote wird beim Erreichen einer bestimmten Punktegrenze erteilt und nicht gerundet.
4. Aufgabe der Rekurskommission ist nicht eine zweitinstanzliche Korrektur, sondern Beseitigung von Rechtsverletzungen. |
Prüfungseinsicht
Erteilung und Rundung von Noten |
080/2011 |
1. Die Rekurskommission überprüft Zulassungsfragen mit voller Kognition.
2. Studierende und Personen, die eine Zulassung beantragen, müssen die relevanten Merkblätter kennen. |
Kognition der Rekurskommission
Kenntnis der Merkblätter |
075/2011 |
1. Wenn der Gesamteindruck einer Prüfung für die Bewertung massgeblich ist, sind detaillierte Korrekturnotizen nicht zwingend.
2. Die blosse Ähnlichkeiten zwischen Musterlösung und Prüfungsantwort führt noch nicht zur Vergabe von Punkten.
3. Was nicht offensichtlich unhaltbar falsch bewertet ist, ist nicht willkürlich.
4. Nicht substantiierte Rügen vermögen ebenfalls keine Willkür zu begründen. |
Prüfungskorrektur
Willkür |
062/2011 |
1. Bepunktung und Prüfungsanlage sind Verfahrensfragen, die die Rekurskommission mit voller Kognition prüft.
2. Eine Aufgabenstellung ist erst dann als willkürlich oder wesentlich mangelhaft zu bezeichnen, wenn die Aufgabe gar nicht gelöst werden kann.
3. Maluspunkte ändern nichts an der Reihenfolge der Prüfungskandidaten.
4. Notenanpassungen sind grundsätzlich fragwürdig. Auch eine massive Verschiebung des Bewertungsrasters kann aber gerade noch rechtskonform sein, wenn sachliche Kriterien sie rechtfertigen.
5. Dem Prüfungsleiter kommt Ermessen zur Wahl des Prüfungsmodus zu. |
Notenskala
Willkür
Multiple-Choice-Verfahren
Schwierigkeit der Prüfung |
048/2011 |
1. Einem Dozenten kommt grosses Ermessen auch bei der Festlegung der Notenskala zu.
2. Unter Willkürgesichtspunkten ist eine leichte Schönung des Notenschnitts nicht zu beanstanden.
3. Die blosse Verwendung gleicher Stichworte wie in der Musterlösung muss noch nicht zur Erteilung von Punkten führen. |
Notenskala
Willkür
Anforderungen an eine Prüfungsantwort |
038/2011 |
1. Verfahrensfragen prüft die Rekurskommission mit voller Kognition.
2. Studierende haben den Inhalt der Merkblätter zu kennen.
3. Wenn eigene Interessen betroffen sind, kann eine erhöhte Sorgfalt erwartet werden.
4. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn ein unverzüglich nach dem Bestätigungsmail mitgeteiltes Versehen nicht korrigiert wird. |
Kognition der Rekurskommission
Prüfungs-Anmeldung
Treu und Glauben |
031/2011 |
1. Fragen zur korrekten Durchführung einer Prüfung sind Verfahrensfragen, die die Rekurskommission mit voller Kognition prüft.
2. Auch was vom Prüfungsmerkblatt als «nicht massgeblich» bezeichnet wird, ist nicht als negative Stoffbegrenzung aufzufassen. In diesen Bereichen darf aber kein Detailwissen vorausgesetzt werden.
3. Ein Verfahrensmangel, der auf eine sehr geringe Punktezahl beschränkt und klar lokalisiert ist, kann zur Anhebung einer Note führen. |
Kognition der Rekurskommission
Prüfungsmerkblatt
Anhebung einer Note
Verfahrensmangel |
032/2010 |
1. Wenn Teile des Prüfungsrelevanten Stoffs nur in einer Kontaktveranstaltung, nicht aber in geschriebenen Unterlagen, vermittelt werden, ist dies nicht zu beanstanden.
2. Wenn ein Konzept unbekannt ist, ist es an den Studierenden, die Unsicherheit mit Pflicht- oder anderer Literatur oder durch Nachfrage beim Dozenten zu beseitigen.
3. Eine Prüfungsaufgabe, ohne deren Punktzahl immer noch eine Note 5.0 erzielt werden kann, ist nicht zu stark gewichtet. |
Prüfungsrelevanter Stoff
Umfang einer Prüfungsaufgabe |
023/2010 |
1. Sofern eine Korrektur sachlich nachvollziebar ist, ist sie nicht willkürlich.
2. Bei einer Multiple-Choice-Prüfung mit den Antwortemöglichkeiten „Wahr“, „Falsch“, „Enthaltung“ darf nicht angenommen werden, dass nicht markiertes bei der Korrektur als „Falsch“ gezählt würde.
3. Auch beim Vorliegen einer persönlichen Härte kann die Rekurskommission nicht allein deswegen eine Note aufheben.
4. Fremdsprachigkeit rechtfertigt nur geringere Anforderungen an die Sprach- nicht an die Fachkompetenz. |
Willkür
Multiple-Choice-Verfahren
Persönliche Härte |
013/2010 |
1. Musterlösungen sind herauszugeben, wenn sie für die Korrektur von Bedeutung sein konnten, mithin als einziges Dokument die Bewertung festlegen.
2. Anspruch auf Einsicht in die Prüfungen anderer Studierender besteht grundsätzlich nicht.
3. Es gibt Fallkonstellationen, in denen eine Musterlösung zu erstellen resp. herauszugeben ist.
4. Die Weigerung eines Dozenten, die Musterlösung herauszugeben, kann bei der Beurteilung des Rekurses berücksichtigt werden.
5. Der Anspruch auf Begründung der Note als Verfügung ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. |
Rechtliches Gehör
Anspruch auf Akteneinsicht
Begründungspflicht
Heilung von Verfahrensmängeln |
073/2009 |
1. Die Rekurskommission entscheidet bei Rekursen gegen Noten mit einer auf Willkür eingeschränkten Kognition.
2. Eine allfällige Erhöhung der Punktzahl, die aber keine Notenänderung ausmacht, kann nicht zur Gutheissung eines Rekurses führen. |
Kognition der Rekurskommission
Anfechtung der Note |
015/2009 |
1. Multiple-Choice-Prüfungen bieten die Gefahr des Ratens und sind daher besonders sorgfältig vorzubereiten.
2. Damit die Prüfung testen kann, ob der Stoff beherrscht wird, darf sie weder zu einfach noch zu schwierig sein.
3. Die massive Verschiebung einer Notenskala zur Anhebung des Notendurchschnitts kann eine Ermessensüberschreitung sein.
4. Wesentliche Verfahrensmängel können zur Annullation und Wiederholung der Prüfung führen. |
Schwierigkeitsgrad
Multiple-Choice-Verfahren
Notenanpassung
Verfahrensmangel |